Vereinssatzung

Unsere bisherige Satzung war inzwischen fast 30 Jahre alt, es war die Satzung aus der Gründungsversammlung vom 22.1.1993. Eine redaktionelle und auch teilweise inhaltliche Überarbeitung war nötig. Die neue Satzung (siehe unten) wurde am 13.5.2022 in der Jahreshauptversammlung als Neufassung von den Mitgliedern genehmigt. Die neue Satzung ist im Vereinsregister eingetragen und damit rechtskräftig.

(Als PDF-Datei zum Drucken: Satzung)


Satzung des Heimatvereins „Vetoniana“ Pfünz

Hinweis: Der Gebrauch der männlichen Schreibweise stellt keine Wertung dar und beinhaltet gleichzeitig die Tatsache, dass sämtliche Ämter auch von Personen anderer Geschlechter wahrgenommen werden können.

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen Heimatverein Vetoniana Pfünz.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Pfünz.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die Pflege der Geschichte von Pfünz und die Pflege des Ortsbilds.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch

  1. Forschungen und Veröffentlichungen zur Geschichte von Pfünz.
  2. Vorträge, Führungen und Studienfahrten.
  3. Mithilfe in Pfünz betreffenden Bereichen der Denkmalpflege.
  4. Veranschaulichung der Geschichte von Pfünz durch Nachbildung historischer Gebäude und Gegenstände und Nachstellung historischer Szenen.
  5. Veranstaltungen und Tätigkeiten, die dem unter § 2 genannten Vereinszweck dienen.
§ 5 Eintritt von Mitgliedern
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme können Vorstand und Beirat angerufen werden, die dann gemeinsam endgültig entscheiden.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Aufnahme von Ehrenmitgliedern
  1. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Vereinszweck besondere Verdienste erworben haben.
  2. Sie werden auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und des Beirates von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Austritt der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorsitzenden der Vorstand und Beirat gemeinsam.
  4. Der 1. Vorsitzende hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Sitzung von Vorstand und Beirat mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Sitzung zu verlesen.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den 1. Vorsitzenden unverzüglich bekanntgemacht werden.
§ 9 Streichung von Mitgliedschaft
  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
§ 11 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

  1. den Vorstand (§ 12 und § 13 der Satzung);
  2. den Beirat (§ 14 der Satzung);
  3. die Mitgliederversammlung (§§ 15 – 20 der Satzung)
§ 12 Vorstand
  1. Zum Vorstand (§ 26 BGB) gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier.
  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist Zuwahl durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Beirat zulässig, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf. Die Amtszeit endet zeitgleich mit der des amtierenden Vorstandes.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.
  6. Auf den Geschäftsgang finden § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einberufung durch den 1. Vorsitzenden erfolgt und bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
§ 13 Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit nicht nach dieser Satzung die Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat gemeinsam oder der 1. Vorsitzende zuständig ist.

§ 14 Beirat
  1. Der Beirat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und höchstens 7 Mitgliedern.
  2. Auf Bestellung und Ausscheiden von Mitgliedern des Beirates finden § 12 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
  3. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Beiratsmitglied sein.
  4. Soweit nach dieser Satzung Vorstand und Beirat entscheiden, entscheiden sie in gemeinsamer Sitzung mit gemeinsamer Abstimmung.
  5. Der Beirat ist gemeinsam mit dem Vorstand zuständig gemäß § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 dieser Satzung. Vor grundlegenden Entscheidungen soll der Vorstand den Beirat hören. § 12 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
    a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
    b) mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
  2. In jedem Jahr hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
  3. Die Mitgliederversammlung muss zusätzlich einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 10 Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 16 Form der Berufung
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche zu berufen. Die Berufung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Einladung eines jeden Mitglieds oder durch Bekanntgabe der Einberufung im Eichstätter Kurier.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder mit dem Tag der Veröffentlichung im Eichstätter Kurier.
§ 17 Beschlussfähigkeit
  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstage stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 6) zu enthalten.
  6. Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 18 Beschlussfassung
  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei der Wahl des Vorstandes ist schriftlich und geheim abzustimmen, bei der Wahl des Beirates nur, wenn mindestens fünf der Anwesenden es beantragen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Bei Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist ebenfalls Absatz 3 anwendbar.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 19 Niederschrift der Versammlungsbeschlüsse
  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 20 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 18 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 12 der Satzung).
  3. Das Vereinsvermögen wird der Gemeinde am Sitz des Vereins zur Verwaltung übergeben; wird innerhalb von fünf Jahren nach Auflösung kein neuer gemeinnütziger Verein mit gleichem Vereinszweck in Pfünz gegründet, so fällt das Vermögen endgültig der Gemeinde zu, die es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. Januar 1993 außer Kraft.

Pfünz, den 13.5.2022